A.   M.   Z.

Auto Motor Zubehör

Inh. F. Zimmermann - Lukasstrasse 12 - 52070 Aachen

Tel.: +49/241-155031 - Fax: +49/241-155033

 

 

 

Auto Tipps

Tipp 1    Tipp 2     Tipp 3    Tipp 4    Tipp 5

Unfallreparaturen
Wie Versicherungen auf Kosten ihrer Kunden Geld sparen wollen.

Wenn es einmal gekracht hat – vor allem wenn man dem Unfall nicht Schuld war – dann wird das Auto wieder hergestellt. Natürlich auf Kosten der gegnerischen Versicherung. Doch hier sollte man unbedingt aufpassen, denn sonst kann man viel Geld verlieren.

Wer sein Auto nicht reparieren lässt und lieber das Geld kassiert, ist für die Versicherungen schon fast ein Schmarotzer. Doch die Rechtslage ist eindeutig.

Richter Wolfgang Wellner am Bundesgerichtshof erklärt:

"Ob er tatsächlich dann sein Fahrzeug repariert, ob er es nur teilweise repariert, ob er es in einer Fachwerkstatt repariert, oder irgendwo im Hinterhof reparieren lässt von einem Freund oder Bekannten, das bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm überlassen bleibt auch, was er mit dem Geld macht, da ist er völlig frei."

Die Argumente der Versicherungen dagegen: Wer lediglich auf Gutachterbasis abrechnet und sein Auto nicht in einer Marken-Vertragswerkstatt tatsächlich reparieren lässt, kann bei der fiktiven Schadensabrechnung auch nicht deren relativ hohe Stundensätze verlangen, zum Beispiel die einer Mercedes-, BMW- oder Porsche-Werkstatt. Akzeptabel sei lediglich die durchschnittliche Werkstattstunde einer Region. Besonders den Kfz-Sachverständigen haben die Versicherer das immer wieder eingetrichtert.

Kfz-Sachverständiger Johannes Priester dazu:

"Es war eigentlich bis vor kurzem oder bis jetzt üblich, dass bei Fahrzeugen, bei denen nicht sicher oder keine Reparatur durchgeführt wurde, in der Kalkulation mittlere Stundenverrechnungssätze angesetzt wurden. Das heißt, Mittelwerte aus allen Fachwerkstätten und nicht-fachgebundenen oder Markengebundenen Werkstätten. Der Grund dafür ist, dass die Versicherungen sich darauf berufen haben, dass ein Geschädigter auch günstiger reparieren kann in nicht-Markenbezogenen Werkstätten, und aus dem Grund hat man diese Löhne dieser günstigen Werkstätten miteinbezogen in die Berechnung."

Auch kleine Meisterbetriebe mussten also berücksichtigt werden. Deren Stundenlöhne aber liegen um 20 bis 30 Prozent unter denen einer Markenwerkstatt. Das senkt den Durchschnittspreis. Bei Nichtbeachtung drohte Auftragsentzug der Versicherung. Ein Sachverständiger, der auch heute noch um seine Aufträge fürchtet und deswegen nicht erkannt werden möchtet, berichtet:

"Wenn wir einen Auftrag für eine Versicherung durchführen, sind wir angehalten zu prüfen, ob das Fahrzeug repariert oder nicht repariert wird. Es sind dann in jedem Fall die mittleren Stundenlöhne zu berücksichtigen. Bestimmen tut dies praktisch der Auftraggeber, der Sachbearbeiter, oder der Chef der Versicherung, mit dem wir ja ständig in Kontakt stehen. Verfahren wir nicht so, wie es der Auftraggeber wünscht, kann dies zu Ärger führen und eventuell sogar dazu, dass wir nicht mehr beauftragt werden."

Walter Kessler ist ein Opfer dieser Versicherungspraxis. Er kann sich noch gut an den unverschuldeten Unfall erinnern. Ein anderer Autofahrer war ihm auf seinen Mercedes aufgefahren. Der Schaden: rund 8.000.- Euro. Er wollte den Wagen nicht sofort reparieren lassen, sondern den Schaden auf Basis des Gutachtens abrechnen – natürlich mit Stundensätzen einer Mercedeswerkstatt. Und damit begann für ihn der Ärger. Nach drei Wochen kam ein Gutachter der Versicherung aus Saarbrücken, hat das Auto begutachtet und gleich mitgeteilt, dass nicht nach Mercedesstunden, sondern nach mittleren Stundensätzen abgerechnet wird.

Über 1.000.- Euro hat ihm die Versicherung deswegen abgezogen und er musste dagegen Klage einreichen. Für Verkehrsjuristen ist das kein Einzelfall, sondern Methode.

Hans-Jürgen Gebhardt vom Deutschen Anwaltverein erklärt:

"Es geht allein bei dieser Schadensposition um mehrere hundert Millionen Euro pro Jahr, und da findet man schon Argumente, um sich vor der Verpflichtung zum Schadensersatz zu drücken. Jetzt hat der BGH ausdrücklich klar gestellt, es sind die Kosten zu erstatten, die in der Werkstätte der Marke entstanden wären, das ist der Betrag, den der Geschädigte beanspruchen kann."

Wie die Versicherungen auf diese klare Entscheidung des BGH reagieren werden, ob sie das Urteil klaglos hinnehmen oder neue Ausflüchte finden, bleibt abzuwarten. Die – rechtswidrige - Praxis der Vergangenheit kann sie jetzt jedoch teuer zu stehen kommen.

Richter Wolfgang Wellner am Bundesgerichtshof dazu:

"Wenn die Versicherer in der Vergangenheit unter den Beträgen geblieben sind, die nach der Rechtsprechung des BGH zu zahlen gewesen wären, sind grundsätzlich Nachforderungen möglich, es sei denn, es ist bereits Verjährung eingetreten, das wird im Einzelfall zu prüfen sein, oder Nachforderungen können auch ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte eine Abfindungsvereinbarung gegenüber der Versicherung unterschrieben hat."

Und: Wenn ein rechtskräftiges Urteil existiert.

Unser Rat:

Wenn Sie durch falsche Schadensberechnung Geld verloren haben, das Ihnen eigentlich zugestanden hätte, dann fordern Sie jetzt Ihr Recht bei der Versicherung ein.

Das Aktenzeichen des BGH-Urteils:
VI ZR 398/02 vom 29.04.2003

 

 


 

 

zurück

FinanceScout24       MobilCom-Partnerprogramm