Unfallreparaturen
Wie Versicherungen auf Kosten ihrer
Kunden Geld sparen wollen.
Wenn es einmal gekracht hat – vor allem
wenn man dem Unfall nicht Schuld war – dann wird das Auto wieder
hergestellt. Natürlich auf Kosten der gegnerischen Versicherung.
Doch hier sollte man unbedingt aufpassen, denn sonst kann man viel
Geld verlieren.
Wer sein Auto nicht reparieren lässt und
lieber das Geld kassiert, ist für die Versicherungen schon fast ein
Schmarotzer. Doch die Rechtslage ist eindeutig.
Richter Wolfgang Wellner am
Bundesgerichtshof erklärt:
"Ob er tatsächlich dann sein Fahrzeug
repariert, ob er es nur teilweise repariert, ob er es in einer
Fachwerkstatt repariert, oder irgendwo im Hinterhof reparieren lässt
von einem Freund oder Bekannten, das bleibt grundsätzlich ihm
überlassen. Ihm überlassen bleibt auch, was er mit dem Geld macht,
da ist er völlig frei."
Die Argumente der Versicherungen dagegen: Wer
lediglich auf Gutachterbasis abrechnet und sein Auto nicht in einer
Marken-Vertragswerkstatt tatsächlich reparieren lässt, kann bei der
fiktiven Schadensabrechnung auch nicht deren relativ hohe
Stundensätze verlangen, zum Beispiel die einer Mercedes-, BMW- oder
Porsche-Werkstatt. Akzeptabel sei lediglich die durchschnittliche
Werkstattstunde einer Region. Besonders den Kfz-Sachverständigen
haben die Versicherer das immer wieder eingetrichtert.
Kfz-Sachverständiger Johannes Priester
dazu:
"Es war eigentlich bis vor kurzem oder bis
jetzt üblich, dass bei Fahrzeugen, bei denen nicht sicher oder keine
Reparatur durchgeführt wurde, in der Kalkulation mittlere
Stundenverrechnungssätze angesetzt wurden. Das heißt, Mittelwerte
aus allen Fachwerkstätten und nicht-fachgebundenen oder
Markengebundenen Werkstätten. Der Grund dafür ist, dass die
Versicherungen sich darauf berufen haben, dass ein Geschädigter auch
günstiger reparieren kann in nicht-Markenbezogenen Werkstätten, und
aus dem Grund hat man diese Löhne dieser günstigen Werkstätten
miteinbezogen in die Berechnung."
Auch kleine Meisterbetriebe mussten also
berücksichtigt werden. Deren Stundenlöhne aber liegen um 20 bis 30
Prozent unter denen einer Markenwerkstatt. Das senkt den
Durchschnittspreis. Bei Nichtbeachtung drohte Auftragsentzug der
Versicherung. Ein Sachverständiger, der auch heute noch um seine
Aufträge fürchtet und deswegen nicht erkannt werden möchtet,
berichtet:
"Wenn wir einen Auftrag für eine Versicherung durchführen, sind
wir angehalten zu prüfen, ob das Fahrzeug repariert oder nicht
repariert wird. Es sind dann in jedem Fall die mittleren
Stundenlöhne zu berücksichtigen. Bestimmen tut dies praktisch der
Auftraggeber, der Sachbearbeiter, oder der Chef der Versicherung,
mit dem wir ja ständig in Kontakt stehen. Verfahren wir nicht so,
wie es der Auftraggeber wünscht, kann dies zu Ärger führen und
eventuell sogar dazu, dass wir nicht mehr beauftragt werden."
Walter Kessler ist ein Opfer dieser
Versicherungspraxis. Er kann sich noch gut an den unverschuldeten
Unfall erinnern. Ein anderer Autofahrer war ihm auf seinen Mercedes
aufgefahren. Der Schaden: rund 8.000.- Euro. Er wollte den Wagen
nicht sofort reparieren lassen, sondern den Schaden auf Basis des
Gutachtens abrechnen – natürlich mit Stundensätzen einer
Mercedeswerkstatt. Und damit begann für ihn der Ärger. Nach drei
Wochen kam ein Gutachter der Versicherung aus Saarbrücken, hat das
Auto begutachtet und gleich mitgeteilt, dass nicht nach
Mercedesstunden, sondern nach mittleren Stundensätzen abgerechnet
wird.
Über 1.000.- Euro hat ihm die Versicherung deswegen abgezogen und
er musste dagegen Klage einreichen. Für Verkehrsjuristen ist das
kein Einzelfall, sondern Methode.
Hans-Jürgen Gebhardt vom Deutschen
Anwaltverein erklärt:
"Es geht allein bei dieser Schadensposition um
mehrere hundert Millionen Euro pro Jahr, und da findet man schon
Argumente, um sich vor der Verpflichtung zum Schadensersatz zu
drücken. Jetzt hat der BGH ausdrücklich klar gestellt, es sind die
Kosten zu erstatten, die in der Werkstätte der Marke entstanden
wären, das ist der Betrag, den der Geschädigte beanspruchen kann."
Wie die Versicherungen auf diese klare
Entscheidung des BGH reagieren werden, ob sie das Urteil klaglos
hinnehmen oder neue Ausflüchte finden, bleibt abzuwarten. Die –
rechtswidrige - Praxis der Vergangenheit kann sie jetzt jedoch teuer
zu stehen kommen.
Richter Wolfgang Wellner am
Bundesgerichtshof dazu:
"Wenn die Versicherer in der Vergangenheit
unter den Beträgen geblieben sind, die nach der Rechtsprechung des
BGH zu zahlen gewesen wären, sind grundsätzlich Nachforderungen
möglich, es sei denn, es ist bereits Verjährung eingetreten, das
wird im Einzelfall zu prüfen sein, oder Nachforderungen können auch
ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte eine
Abfindungsvereinbarung gegenüber der Versicherung unterschrieben
hat."
Und: Wenn ein rechtskräftiges Urteil existiert.
Unser Rat:
Wenn Sie durch falsche Schadensberechnung
Geld verloren haben, das Ihnen eigentlich zugestanden hätte, dann
fordern Sie jetzt Ihr Recht bei der Versicherung ein.
Das Aktenzeichen des BGH-Urteils:
VI ZR 398/02 vom 29.04.2003
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